Die Anfechtung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die eine Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird. Ohne die Anfechtungserklärung würde die anfechtbare Willenserklärung aber Bestand halten, denn die Anfechtbarkeit ist von der Nichtigkeit zu unterscheiden. Während eine nichtige Willenserklärung (bspw. wegen Geschäftsunfähigkeit) auch ohne ausdrückliche Anfechtungserklärung nichtig und damit unwirksam ist, bleibt eine anfechtbare Willenserklärung wirksam, bis sie angefochten wird.
Eine Willenserklärung ist anfechtbar, wenn der Wille des Erklärenden durch Irrtum, Drohung oder arglistige Täuschung beeinflusst war, vergleiche dazu §§ 119 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dessen Willenserklärung aufgrund der gesetzlich geregelten Fälle, § 119 ff BGB, anfechtbar ist. Im Arbeitsrecht spielt insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer beim Einstellungsverfahren eine Rolle. Täuscht oder lügt ein Arbeitnehmer im Rahmen des Abschlusses des Arbeitsvertrages, ohne dazu berechtigt zu sein oder einen rechtfertigenden Grund zu haben, dann kann der Arbeitgeber den später abgeschlossenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Ein bekanntestes Beispiel für eine falsche Antwort einer Arbeitnehmerin bei der Einstellung, die den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung berechtigt, ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft. Diese Frage muss eine Frau nicht beantworten.