Ein Abwicklungsvertrag ist eine Sonderform des Aufhebungsvertrags. Er regelt die weiteren Rechtsfolgen bzw. Rahmenbedingungen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. In Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag ist beim Abwicklungsvertrag die eigentliche Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis endet, nicht mehr Gegenstand der Vereinbarung. Der Abwicklungsvertrag soll die Rechtsfolgen einer Beendigung einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln.
Dem Abwicklungsvertrag geht daher regelmäßig ein anderer Beendigungstatbestand voraus, zumeist eine Kündigung des Arbeitgebers. Er soll die Wirksamkeit des vorangehenden Beendigungstatbestandes absichern. Meist wird ein Klageverzicht vereinbart. In einem Abwicklungsvertrag werden – wie in einem Aufhebungsvertrag – Punkte geregelt, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stehen (Abfindung, restliche Urlaubsansprüche, Freistellung, Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis, etc.). Ein Abwicklungsvertrag sollte schon allein aus Nachweisgründen schriftlich geschlossen werden.
Für den Arbeitnehmer besteht bei Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung genauso wie bei einer Aufhebungsvereinbarung stets die Gefahr, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Schließen Sie als Arbeitnehmer daher keine Abwicklungsvereinbarung / Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag, ohne vorher rechtskundigen bzw. anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Lassen Sie sich als Arbeitnehmer niemals vom Arbeitgeber für den Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung oder eines Abwicklungsvertrag oder Aufhebungsvertrag zeitlich unter Druck setzen. Sie risikieren eine Sperrzeit.